Ein Angebot im Handwerk ist ein verbindlicher Vertragsantrag. Nimmt der Kunde ihn an, kommt der Vertrag zustande; bis dahin sind Sie an Ihr Angebot gebunden, wenn Sie die Bindung nicht ausgeschlossen haben (§ 145 BGB). Wer als Handwerker ein Angebot schreibt, legt deshalb Leistung, Preis und Fristen fest. Dieser Ratgeber zeigt, was hineingehört, worin sich Angebot und Kostenvoranschlag unterscheiden und wie Sie nachfassen. Dazu gibt es eine Gliederung und drei Mustertexte zum Kopieren.
Hinweis: Die rechtlichen Abschnitte geben den Stand der verlinkten Gesetze und Quellen am 14.10.2026 wieder. Sie sind keine Rechtsberatung. Bei Einzelfragen hilft Ihre Handwerkskammer oder ein Fachanwalt.
Was gehört in ein Angebot für Handwerksleistungen?
In ein Handwerker-Angebot gehören Absender, Kunde und Objekt, eine genaue Leistungsbeschreibung, der Preis, die Bindungsfrist, der Ausführungszeitraum und die Zahlungsbedingungen. Eine einheitliche gesetzliche Pflichtliste nur für Angebote gibt es nach unserem Kenntnisstand nicht, anders als für die Rechnung (§ 14 UStG). Einzelne Pflichten stecken in anderen Gesetzen. Die Tabelle trennt Pflicht und Praxis.
| Angabe | Pflicht oder Praxis? | Warum |
|---|---|---|
| Firma, Anschrift, Kontakt | GmbH und eingetragene Kaufleute müssen auf Geschäftsbriefen u. a. Rechtsform, Sitz, Registergericht und Registernummer nennen, die GmbH zusätzlich alle Geschäftsführer (§ 35a GmbHG, § 37a HGB) | Zuordnung des Angebots |
| Kunde, Objekt, Datum, Angebotsnummer | Praxis | Rückfragen und Nachfassen werden einfacher |
| Leistungsbeschreibung mit Umfang und Ausschlüssen | Praxis, rechtlich entscheidend | Sie legt fest, was der Preis abdeckt |
| Preis | Gegenüber Privatkunden der Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer (§ 2 und § 3 PAngV) | Vergleichbarkeit für den Verbraucher |
| Preisart (Festpreis, Pauschale, nach Aufwand, Schätzung) | Praxis | Klärt, ob der Preis steigen darf |
| Bindungsfrist als Datum | Gesetzlich geregelt (§ 145, § 148 BGB) | Begrenzt Ihr Preisrisiko |
| Ausführungszeitraum, Zahlungsbedingungen | Praxis | Verhindert Streit über Termine und Abschläge |
Bei Privatkunden gibt es zwei Fallen. Erstens das Widerrufsrecht: Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz haben Verbraucher 14 Tage Zeit (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind dringende Reparaturen, zu denen der Kunde Sie ausdrücklich gerufen hat (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Fragen Sie Ihre Handwerkskammer nach einer geprüften Widerrufsbelehrung.
Zweitens ist ein Auftrag über Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen für eine Privatperson ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB). Dafür gelten zusätzlich in der Regel eine Baubeschreibung (§ 650j BGB) und ein eigenes Widerrufsrecht (§ 650l BGB). Prüfen Sie bei größeren Sanierungen vorab, ob das auf Sie zutrifft.
Wie lange ist ein Angebot bindend, und wie legen Sie die Bindungsfrist fest?
Ein Angebot bindet Sie, bis die Annahmefrist abläuft. Haben Sie eine Frist genannt, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Fehlt eine Frist, gilt bei einem Angebot an Abwesende der Zeitpunkt, bis zu dem Sie die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB).
Schreiben Sie deshalb ein konkretes Datum ins Angebot: „Dieses Angebot gilt bis zum [Datum].“ Eine gesetzliche Standardfrist gibt es nicht. Die Deutsche Handwerks Zeitung nennt für Kostenvoranschläge sechs Wochen als Faustregel (DHZ, 16.01.2024). Bei stark schwankenden Materialpreisen oder knapper Kapazität wählen Sie die Frist kürzer.
Nimmt der Kunde zu spät an, gilt das als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Sie können dann neu entscheiden. Mit Zusätzen wie „freibleibend“ lässt sich die Bindung ausschließen (§ 145 BGB). Dann ist es kein bindendes Angebot mehr. Setzen Sie das nur bewusst ein.
Kostenvoranschlag oder Angebot: Was ist der Unterschied?
Ein Angebot ist ein verbindlicher Antrag mit festem Preis, ein Kostenvoranschlag eine Schätzung. Das Gesetz spricht vom Kostenanschlag und regelt ihn in § 649 BGB. Vor der Reform des Bauvertragsrechts am 1. Januar 2018 stand die Regel in § 650 BGB; ältere Ratgeber nennen noch diese Nummer.
| Merkmal | Angebot | Kostenvoranschlag (Kostenanschlag) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Vertragsantrag, bindet bis Fristende (§ 145 BGB) | Preisschätzung als Entscheidungshilfe (§ 649 BGB) |
| Verbindlichkeit | Preis gilt, wenn der Kunde annimmt | Unverbindlich, solange Sie keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen |
| Überschreitung | Festpreis bleibt Festpreis | Bei wesentlicher Überschreitung müssen Sie den Kunden unverzüglich informieren; kündigt er deshalb, steht Ihnen nur ein Teil der Vergütung für die geleistete Arbeit plus Auslagen zu (§ 645 Abs. 1 BGB) |
| Vergütung der Erstellung | Hängt von Ihrer Vereinbarung ab | Im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB) |
Eine Prozentgrenze für „wesentlich“ nennt das Gesetz nicht. Die Deutsche Handwerks Zeitung schreibt, die Rechtsprechung betrachte Überschreitungen von 10 bis 20 Prozent meist als unwesentlich; eine gesetzliche Grenze sei das nicht. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hält eine Abweichung von etwa 20 Prozent in begründeten Fällen für möglich und rät Verbrauchern zum Festpreis. Weisen Sie auf die Unverbindlichkeit im Kostenvoranschlag hin.
Wie kalkulieren Sie ein Angebot, damit es sich rechnet?
Ein Angebot rechnet sich, wenn der Stundenverrechnungssatz stimmt und die Stunden realistisch geschätzt sind. Der Satz setzt sich aus Lohnkosten, umgelegten Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn zusammen, geteilt durch die tatsächlich verrechenbaren Stunden. Wer nur den Bruttolohn ansetzt, lässt Fahrzeuge, Büro, Versicherungen und unproduktive Zeiten außen vor.
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Stundenverrechnungssatz berechnen: Aus Lohn, Gemeinkosten, produktiven Stunden sowie Wagnis und Gewinn ergibt sich der Satz, den Ihr Angebot mindestens tragen muss.
→ Zum Stundenverrechnungssatz-RechnerEin Angebot besteht dann aus vier Bausteinen:
- Arbeitszeit: geschätzte Stunden mal Stundenverrechnungssatz. Wagnis und Gewinn stecken im Satz, legen Sie sie nicht doppelt auf.
- Material: Einkaufspreis plus Zuschlag für Beschaffung, Lager und Verschnitt.
- Fremdleistungen und Nebenkosten: Entsorgung, Gerüst, Miete von Geräten, Anfahrt, soweit nicht im Satz enthalten.
- Preisart: Festpreis, Pauschale oder Aufwand mit Obergrenze.
Vergleichen Sie nach jedem Auftrag geplante und tatsächliche Stunden. Aus dieser Nachkalkulation werden Ihre nächsten Angebote genauer. Beim Festpreis tragen Sie das Mengenrisiko, beim Aufwandspreis der Kunde. Nennen Sie bei Aufwandspreisen deshalb einen Richtwert, damit der Kunde planen kann. Wie Sie später höhere Sätze gegenüber Bestandskunden ankündigen, steht im Ratgeber Preiserhöhung ankündigen im Handwerk.
Wie lässt sich ein Angebot schreiben, das verkauft?
Ein Angebot verkauft, wenn der Kunde auf einen Blick versteht, was er bekommt, was es kostet und was er jetzt tun soll. Die Reihenfolge zählt: erst das Ergebnis aus Kundensicht, dann die Details, dann der nächste Schritt. Fünf Punkte helfen dabei:
- Kundensprache statt Fachsprache. Statt „Pos. 3: Demontage Sanitärobjekte inkl. Entsorgung“ schreiben Sie: „Altes Bad komplett zurückbauen: Wanne, WC, Waschtisch und Fliesen, inklusive Entsorgung.“
- Eine Seite Zusammenfassung vorn. Ziel des Kunden, Leistung in zwei Sätzen, Gesamtpreis, Zeitraum, Gültigkeit.
- Enthalten und nicht enthalten. Nennen Sie Ausschlüsse ausdrücklich, etwa Malerarbeiten oder Elektrik. Das verhindert den späteren Streit um Zusatzkosten.
- Zwei bis drei Varianten. Basis, Komfort, Premium mit je eigenem Preis. Der Kunde wählt dann zwischen Ihren Varianten und vergleicht nicht nur Sie mit anderen Betrieben. Ein Beitrag im Deutschen Handwerksblatt (2016) rät außerdem, ein Angebot durch Zusatzwerte wie bessere Materialien oder längere Gewährleistung abzuheben, damit es sich nicht eins zu eins vergleichen lässt.
- Bilder. Fotos vom Ist-Zustand, Produktbilder und eine einfache Skizze zeigen, dass Sie das Projekt verstanden haben.
Beenden Sie das Angebot mit einem konkreten nächsten Schritt: „Bestätigen Sie bis [Datum] per Antwort-Mail. Dann reserviere ich den Starttermin in [KW].“ Wer nur „Wir freuen uns auf Ihren Auftrag“ schreibt, überlässt dem Kunden die Initiative.
Angebotsvorlage: Gliederung zum Kopieren
Diese Gliederung passt für die meisten Gewerke. Ersetzen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern und prüfen Sie die Pflichtangaben für Ihre Rechtsform mit Ihrer Kammer.
ANGEBOT Nr. [JJJJ-NNN] Datum: [TT.MM.JJJJ]
Gültig bis: [TT.MM.JJJJ]
1. ABSENDER
[Firma, Anschrift, Telefon, E-Mail, Ansprechpartner]
[GmbH / e. K.: Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer; GmbH: alle Geschäftsführer]
2. KUNDE UND OBJEKT
[Name, Anschrift] Objekt: [Adresse der Baustelle]
3. ZUSAMMENFASSUNG
Ihr Ziel: [z. B. altersgerechtes Bad mit bodengleicher Dusche]
Leistung: [zwei Sätze]
Gesamtpreis: [Betrag inkl. USt] Zeitraum: [KW / Monat]
4. LEISTUNGSBESCHREIBUNG
4.1 [Abschnitt]: [Was wird gemacht, in Kundensprache]
Enthalten: [...] Nicht enthalten: [...]
4.2 [Abschnitt]: ...
5. MATERIAL UND PRODUKTE
[Hersteller, Serie, Farbe, Maß, oder gleichwertig]
6. PREIS
Preisart: [Festpreis / Pauschale / Aufwand mit Obergrenze]
Teilpreise je Abschnitt: [...]
Netto: [...] USt: [...] Gesamt: [...]
Varianten: A Basis [Preis] | B Komfort [Preis] | C Premium [Preis]
7. TERMINE
Start: [KW] Dauer: [...] Ihre Mitwirkung: [Zugang, Strom, Freigaben]
8. ZAHLUNG
[Abschläge nach Baufortschritt, Zahlungsziel]
9. ZUSATZARBEITEN
[Nur nach schriftlicher Freigabe mit Preis]
10. HINWEISE
[Widerrufsinformation bei Privatkunden, Gewährleistung, Bezug auf AGB]
11. NÄCHSTER SCHRITT
Bitte bestätigen Sie bis [Datum] per Antwort-Mail oder Unterschrift.
Dann reserviere ich den Starttermin in [KW].
Wann sollten Sie ein Angebot nachfassen?
Fassen Sie nach, solange die Entscheidung noch offen ist, und vereinbaren Sie den Nachfasstermin schon beim Aufmaß. Das gilt besonders für Anfragen von Portalen, die oft an mehrere Betriebe gleichzeitig gehen (Vergleich der Handwerkerportale). Die Abstände in der Tabelle sind eine Praxisempfehlung, keine Studienwerte. Wichtiger als der Takt ist der Inhalt: Jeder Kontakt sollte dem Kunden etwas Neues geben.
| Zeitpunkt | Anlass | Inhalt |
|---|---|---|
| Beim Aufmaß oder Erstgespräch | Nachfasstermin vereinbaren | „Ich schicke das Angebot bis [Tag]. Darf ich mich am [Tag] kurz melden?“ |
| Tag des Versands | Eingangsbestätigung | Kurze Mail mit dem Angebot und Ihrer Durchwahl |
| 2 bis 3 Werktage später | Erster Kontakt | Angekommen? Gibt es offene Fragen? |
| Nach etwa einer Woche | Zweiter Kontakt mit Mehrwert | Antwort auf eine Frage, Referenzfoto, freies Terminfenster |
| Wenige Tage vor Fristende | Erinnerung | Frist und reservierten Starttermin nennen |
| Nach Fristende | Abschluss | Höflich schließen; ein neues Angebot kann neue Preise haben |
Was ist beim Nachfassen per Telefon, E-Mail und WhatsApp erlaubt?
Ob Nachfassen zu einem Angebot, das der Kunde selbst angefragt hat, rechtlich als Werbung gilt, hängt vom Einzelfall ab. Der sichere Weg: Holen Sie die Zustimmung gleich bei der Anfrage oder beim Aufmaß ein („Dürfen wir uns zum Angebot telefonisch oder per E-Mail melden?“) und notieren Sie sie mit Datum.
- Telefon: Werbeanrufe bei Verbrauchern setzen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus, bei sonstigen Marktteilnehmern mindestens eine mutmaßliche (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Die Einwilligung des Verbrauchers müssen Sie dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren (§ 7a UWG).
- E-Mail und Messenger: Werbung per elektronischer Post braucht vorab die ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Die Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass Sie die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten haben. Bei einer bloßen Anfrage ist das nicht ohne Weiteres der Fall. Behandeln Sie WhatsApp vorsichtshalber genauso.
- WhatsApp zusätzlich: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hält Kundenkontakt über WhatsApp nur für vertretbar, wenn Sie den datenschutzgerechten Einsatz sicherstellen können, besonders beim Adressbuch, und dem Kunden jederzeit ein gleichwertiger anderer Weg offensteht. Die Behörde rät, Alternativen wie Threema oder Signal zu prüfen (BayLDA, FAQ).
- Datenschutz: Die Kontaktdaten dürfen Sie für die Bearbeitung der Anfrage und die Angebotserstellung nutzen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Für darüber hinausgehende Werbung gilt das nicht.
Mustertexte: Angebot nachfassen per Telefon, E-Mail und WhatsApp
Diese drei Texte setzen voraus, dass der Kunde dem Kontaktweg zugestimmt hat.
Telefonleitfaden (ca. 2 Minuten)
- Einstieg: „Guten Tag [Name], [Ihr Name] von [Firma]. Ich melde mich wie besprochen zu unserem Angebot für [Projekt]. Haben Sie zwei Minuten?“
- Stand: „Konnten Sie sich das Angebot schon ansehen?“
- Offene Punkte: „Gibt es etwas, das unklar ist oder fehlt?“ Hören Sie zu, notieren Sie die Antwort.
- Entscheidung: „Bis wann möchten Sie entscheiden?“ oder „Was wäre für Sie der nächste Schritt?“
- Abschluss: „Ich halte den Starttermin in [KW] bis [Datum] für Sie frei und schicke Ihnen heute noch eine kurze Zusammenfassung.“
Betreff: Ihr Angebot [Nr.] für [Projekt]: Fragen offen?
Guten Tag [Frau/Herr Name],
vor einigen Tagen haben Sie unser Angebot für [Projekt] erhalten. Ich möchte sicherstellen, dass es angekommen ist und nichts offenbleibt.
Bei Fragen zu Leistung, Material oder Preis rufe ich Sie gern an. Das Angebot gilt bis [Datum]. Den Starttermin in [KW] halte ich bis dahin für Sie frei.
Eine kurze Antwort genügt. Möchten Sie zu diesem Angebot nichts weiter von mir hören, sagen Sie mir einfach Bescheid.
Freundliche Grüße
[Name, Firma, Telefon]
WhatsApp (nur nach Zustimmung des Kunden)
Guten Tag [Frau/Herr Name], hier [Ihr Name] von [Firma]. Sie hatten zugestimmt, dass ich mich per WhatsApp melde. Kurze Frage zu unserem Angebot für [Projekt]: Sind noch Punkte offen? Der Starttermin in [KW] ist bis [Datum] für Sie reserviert. Wenn Sie keine Nachrichten mehr möchten, schreiben Sie einfach „Stopp“.
Nächster Schritt
Ein sauberes Angebot ist die eine Hälfte der Arbeit, genug passende Anfragen sind die andere. Wenn Sie zuerst Ihre Kalkulation absichern wollen, nutzen Sie den Stundenverrechnungssatz-Rechner. Wie Sie Anfragen über mehrere Wege gewinnen, zeigt der Überblick zu 8 Wegen für Handwerker. Und ob ein eigenes Anzeigensystem für Ihren Betrieb in Frage kommt, rechnen wir im Erstgespräch nüchtern anhand Ihrer Region durch.